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BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche

BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche

[ Auszug: (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in     der Herste ... ]